Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Alle Hölzer aus hartem, langsam gewachsenem Kiefernholz. Natürlich kesseldruckimprägniert - ohne Schadstoffe.

Holz und Raum - Der Koppelzaun-Shop

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Widerrufsbelehrung

§ 1 Allgemeines

1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2. Ergänzend gelten - sofern sie unseren Bedingungen nicht widersprechen - die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die "Tegernseer Gebräuche" in der jeweils gültigen Fassung mit ihren Anlagen und ihrem Anhang.
3. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
4. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt
das des Verkäufers.
5. Die Transportksoten werden bei Anlieferung zusätzlich berechnet, Pakete bis 30 kg nach Gebührenordnung der Post. Frachtgut über 30 kg mit den angegebenen relativ günstigen< Transportkosten je Stück und einer entfernungsunabhängigen Transportkostenpauschale je Bestellung/Lieferung.
Bei Aufträgen unter 4000,- € werden zusätzlich zum Lieferpreis einmalig 99,- € berechnet. Zubehör wird kostenlos mitgeliefert. Wird Zubehör alleine bestellt, werden die anfallenden Verpackungs- und Portokosten berechnet.

§ 2 Angebote, Lieferfristen


1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn,
dass der Verkäufer die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung zu vertreten hat oder
verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
4. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreis, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. In
den Verkaufspreisen ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer enthalten. Sofern nichts anderes
vereinbart ist, gelten sie frei verladen Abgangsort der Ware.

§ 3 Lieferung und Gefahrübergang


1. Für die Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der
Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt
der Käufer die zusätzlichen Kosten.
2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der
Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das
Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für
auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu
erfolgen. Wartezeiten, die vom Käufer zu vertreten sind, werden diesem berechnet.
3. Die Nichteinhaltung von Lieferungsterminen und -fristen durch den Verkäufer berechtigen
den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer
eine angemessene, mindestens 8 Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat.
4. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche
Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen
oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferfrist.
5. Bei Leistungsverzug oder einer vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung
kann der Käufer unter angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im übrigen
beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (
Deckungskauf). Dieser setzt voraus, dass dem Verkäufer dies unter Wahrung einer
angemessenen Frist - vom Zeitpunkt des Verzuges oder Unmöglichkeit der Leistung an
gerechnet - schriftlich angezeigt wird. Dabei sind mindestens drei Vergleichsangebote
einzuholen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beschränken sich die Ersatzansprüche auf den im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.

§ 4 Zahlung


1. Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtages der
Ware erteilt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen.
2. Geleistete Anzahlungen bei Abschlüssen, werden, wenn nichts anderes vereinbart, auf die
einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
3. Der Rechnungsbetrag ist nach Abzug der Anzahlung am Liefertag zu zahlen.
4. Der Rechnungsbetrag ist, wenn nicht besonders vereinbart, ohne Skonto zu zahlen.
5. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der
Zustimmung des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer, sofern
nichts anderes vereinbart.
6. Der Verkäufer ist berechtigt vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches
ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe
der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 2 % über dem Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die
Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
7. Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge
in einem gemäß § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB als unerheblich zu be-zeichnenden Umfange als
berechtigt erweist. Im übrigen darf der Käufer im Falle einer fristgerecht erhobenen,
berechtigten Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB nur den Teil der
Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des ordnungsgemäß gerügten
Teils der Lieferung entspricht.
8. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

§ 5 Beschaffenheit, Gewährleistung


1. Offensichtliche Mängel sind in jedem Falle unverzüglich, spätestens innerhalb von 5
Werktagen zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer.
2. Nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Mängel sind
unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 5 Werktagen zu rügen. Dies gilt
nicht für Rund- und Schnittholz. Hier ist eine Mängelrüge auch bei verdeckten Mängeln nur
innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe der Ware möglich. Die Untersuchungspflicht nach
§377 HGB bleibt bestehen.
3. Erfolgt Abnahme durch den Käufer oder seinen Beauftragten, sind spätere Beanstandungen
ausgeschlossen.
4. Ergänzend gilt, dass zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches als Zusicherung aussdrücklich zu kennzeichnen sind. Eine Bezugnahme auf
DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und
begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine solche Zusicherung
ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von
Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), und zwar die
Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleitungen (VOB, Teil B) und die
Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C), Bestandteil aller
Angebote und Verträge über solche Bauleistungen.
6. Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Lieferung beschränken sich auf das Recht zur
Nachlieferung fehlerfreier Ware in angemessener Frist. Weitergehende Ansprüche,
insbesondere Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen. Auch in diesen Fällen ist die Haftung auf den im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.

§ 6 Eigentumsvorbehalte


1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der
Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem
Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware, Eigentum des
Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die
Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im
Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige
Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des
Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer
zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt
die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache
wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörenden Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird
Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware gemäß §§ 947,948 des
Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer
Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch
Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den
Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen
Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen
die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Sache, die ebenfalls als
Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor
dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte
Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der
Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
Abs. 1 Satz 2 gilt ent-sprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung
gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Gründstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht,
entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit
Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers
eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßi-gen Veräußerung des
Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt
die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zu Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßnahme berechtigt und
ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der
gemäß Abs. 3,4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers
hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die
Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst
anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für
den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen
oder außergerichtlich Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur
Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so
ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit
Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum
an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§7 Widerrufsbelehrung

1. Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

holz & raum Kirchberg
Walpurgisweg 5
02979 Elsterheide / OT Nardt

Tel.: +49 3571 / 60 54 – 15
Fax: +49 3571 / 60 54 – 16

Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

2. Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrag s bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir holen die Waren ab. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von 99,- EUR (Deutschland, Niederlande, Belgien, Luxemburg) bzw. 179,-EUR (Österreich, Frankreich, Dänemark).
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers
ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
2. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.

§ 9 Sonstige Vereinbarungen

Sollte eine der getroffenen Vereinbarungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner vereinbaren für diesen Fall, eine rechtswirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unzulässigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Anzuwenden ist ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.